Bonpflicht 2028: Digitaler Kassenbon in der Gastronomie

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Nach dem Regierungsentwurf wird der Kassenbon ab 2028 digital, und größere Betriebe brauchen eine elektronische Kasse.

⚖️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, nicht um ein verabschiedetes Gesetz. Der Entwurf kann sich im Bundestag und Bundesrat noch ändern. Stand der Informationen: 09.10.2026.

Stand: 09.10.2026. Die Bundesregierung hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf zu Kassen und Belegen beschlossen (Quelle: IHK Köln). Er bringt zwei Änderungen, die Gastronomen betreffen. Erstens soll der digitale Kassenbon den Papierbon ablösen. Zweitens soll für größere Betriebe eine Kassenpflicht gelten. Beides soll ab 2028 greifen. Dieser Artikel zeigt, was im Entwurf steht und was du heute schon tun kannst.

Das Wichtigste in Kürze

Nach dem Regierungsentwurf wird der Kassenbon ab 2028 digital, und größere Betriebe brauchen eine elektronische Kasse.

  • Die papierhafte Belegausgabepflicht soll zum 1. Januar 2028 vollständig wegfallen. An ihre Stelle tritt eine elektronische Belegbereitstellungspflicht (Quelle: Bundesfinanzministerium).
  • Du musst also weiterhin einen Beleg bereitstellen, nur eben digital. Der Anspruch des Gastes auf eine Papierquittung nach § 368 BGB bleibt bestehen (Quelle: Regierungsentwurf).
  • Eine Kassenpflicht soll für Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr gelten. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 12.000 € Bargeld-Umsatz im Jahr (Quelle: Regierungsentwurf, § 146b AO-E).
  • Wer trotz Pflicht keine elektronische Kasse nutzt, riskiert ein Bußgeld bis 25.000 € (Quelle: Regierungsentwurf).
  • Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Was ist die Bonpflicht und was ändert sich?

Ab dem 1. Januar 2028 soll der Kassenbon nach dem Regierungsentwurf digital werden. Heute gilt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO. Sie verpflichtet dich, jedem Gast bei einer Kassenbuchung einen Beleg auszustellen. In der Praxis ist das meist der Kassenbon auf Papier.

Der Entwurf ersetzt diese Pflicht durch eine Belegbereitstellungspflicht. Du musst dem Gast einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitstellen. Den Weg schreibt der Entwurf nicht vor. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung (Quelle: Regierungsentwurf):

  • einen QR-Code auf einer Bildschirmanzeige,
  • einen Download-Link,
  • die Übertragung per NFC (Near-Field-Communication, also Funk über wenige Zentimeter),
  • den Versand per E-Mail oder
  • die Bereitstellung direkt in einem Kundenkonto.

Der Gast muss den digitalen Beleg nicht annehmen. Wünscht er ausdrücklich einen Papierbeleg, musst du ihn weiterhin ausstellen (Quelle: Regierungsentwurf). Heute kann dich das Finanzamt nach § 148 AO von der Belegausgabe befreien. Das betrifft etwa den Verkauf an viele unbekannte Personen. Diese Befreiung steht im neuen Text von § 146a Abs. 2 AO nicht mehr (Quelle: Regierungsentwurf; geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de).

Laut Entwurf sinkt der jährliche Aufwand der Wirtschaft um rund 106 Millionen Euro. Den größten Anteil haben die digitalen Belege (Quelle: Regierungsentwurf, Erfüllungsaufwand).

Kurz gesagt: Der Papierbon ist künftig nicht mehr der Regelfall. Der digitale Beleg ist es.

Was ist die Kassenpflicht nach dem Entwurf?

Die Kassenpflicht soll Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz zu einem elektronischen Kassensystem verpflichten. Gemeint ist ein Aufzeichnungssystem nach § 146a AO, also eine Registrierkasse, ein Kassensystem oder eine Cloud-Kasse. Dieses System muss durch eine zertifizierte TSE geschützt sein. Eine TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) ist ein Sicherheitsmodul, das jede Buchung manipulationssicher speichert. Ein bestimmtes Kassenmodell schreibt der Entwurf nicht vor (Quelle: Regierungsentwurf).

Punkt Regelung im Regierungsentwurf Quelle
Umsatzgrenze Gesamtumsatz über 100.000 € im Kalenderjahr § 146b Abs. 1 AO-E
Bagatellgrenze Keine Kassenpflicht bei Bargeld-Umsatz unter 12.000 € im Jahr § 146b Abs. 1 AO-E
Start 1. Januar 2028, wenn die Grenzen 2026 überschritten wurden Art. 101a Abs. 3 EGAO-E
Spätere Überschreitung Pflicht ab 1. Juli des Folgejahres § 146b Abs. 3 AO-E
Ende der Pflicht Nach dem zweiten Kalenderjahr in Folge unter den Grenzen § 146b Abs. 2 AO-E
Befreiung Finanzamt kann nach § 148 AO befreien § 146b Abs. 4 AO-E
Bußgeld Bis zu 25.000 €, wenn trotz Pflicht keine Kasse genutzt wird Begründung zu § 379 AO-E

Weitere Ausnahmen darf das Bundesfinanzministerium per Rechtsverordnung festlegen (§ 146b Abs. 5 AO-E). Ein Diskussionsentwurf dieser Verordnung liegt vor, die endgültige Fassung steht noch aus (Quelle: Bundesfinanzministerium).

Was bedeutet das für dein Restaurant?

Was sich für dein Restaurant ändert, hängt davon ab, wie du heute kassierst.

Du nutzt schon eine Kasse mit TSE. Dann erfüllst du die Kassenpflicht in der Regel schon. Prüfe nur, ob deine Kasse künftig den elektronischen Beleg im geforderten Format bereitstellen kann. Ein QR-Code auf einem Kundendisplay ist dafür ein möglicher Weg.

Du führst eine offene Ladenkasse. Dann ist der Entwurf für dich besonders wichtig. Eine offene Ladenkasse ist eine Kasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem, etwa eine Geldkassette mit Kassenbuch. Liegt dein Gesamtumsatz über 100.000 € und dein Bargeld-Umsatz bei mindestens 12.000 €, brauchst du ab 2028 ein elektronisches System. Der Entwurf rechnet bundesweit mit rund 114.800 Kassen, die deshalb neu angeschafft werden müssen (Quelle: Regierungsentwurf, Erfüllungsaufwand). Wie du eine offene Ladenkasse bis dahin richtig führst, erklärt der Ratgeber Offene Ladenkasse in der Gastronomie.

Deine Gäste zahlen überwiegend mit Karte. Die Bagatellgrenze bezieht sich nur auf Umsätze mit Bargeld. Kartenzahlungen musst du laut Gesetzesbegründung trotzdem im Aufzeichnungssystem erfassen (Quelle: Regierungsentwurf).

Wann musst du handeln?

Sofort umstellen musst du heute noch nicht, denn das Gesetz ist noch nicht beschlossen (Quelle: IHK Köln). Plane trotzdem früh. Ein neues Kassensystem braucht Zeit für Auswahl, Einrichtung und Schulung.

  1. Prüfe deine Kasse. Hat sie eine TSE, ist sie beim Finanzamt gemeldet und kann sie einen digitalen Beleg erzeugen?
  2. Frag deinen Kassenanbieter. Klär, ab wann das System den elektronischen Beleg im standardisierten Format bereitstellt.
  3. Prüfe Kundendisplay und Bondrucker. Ein Display erleichtert den QR-Code-Beleg. Papier bleibt auf Wunsch des Gastes nötig.
  4. Beobachte das Gesetzgebungsverfahren. Wichtig sind die Beschlüsse in Bundestag und Bundesrat sowie die Ausnahmeverordnung.
  5. Plane die Umstellung. Nutzt du noch eine offene Ladenkasse, vergleiche rechtzeitig Systeme.

Wie die TSE funktioniert und was du dem Finanzamt melden musst, erklärt der Überblick zur KassenSichV und TSE 2026. Was ein modernes System können sollte, zeigt der Ratgeber Kassensystem für die Gastronomie. Welche Pflichten heute schon rund um die Kasse gelten, steht im Beitrag zur Kassenpflicht in der Gastronomie. Die Vor- und Nachteile einer Kasse in der Cloud erklärt der Beitrag zum Cloud-Kassensystem.

Belege brauchst du auch jenseits der Kasse. Was auf einer Bewirtungsrechnung stehen muss, erklärt der Ratgeber zum Bewirtungsbeleg in der Gastronomie. Wie du Belege insgesamt ordnest, zeigen die Grundlagen der Buchhaltung in der Gastronomie.

Welche Strafen drohen bei Manipulation?

Bei Manipulationssoftware für Kassen soll künftig ein eigener Straftatbestand gelten, § 374a AO-E. Wer solche Software gewerbsmäßig in Verkehr bringt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Wer sie in seiner Kasse einsetzt, riskiert bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe (Quelle: Regierungsentwurf). Schon der Einsatz wäre damit strafbar, auch ohne nachgewiesene Steuerhinterziehung (Quelle: Haufe). Für seriöse Betriebe ist das vor allem ein Grund, nur zertifizierte Kassensysteme zu nutzen.

Häufige Fragen

Hier findest du die wichtigsten Antworten zum digitalen Kassenbon und zur geplanten Kassenpflicht.

Wird die Bonpflicht ab 2028 abgeschafft?

Nein, nicht ganz. Nach dem Regierungsentwurf entfällt ab dem 1. Januar 2028 nur die Pflicht zum Papierbon. Stattdessen musst du dem Gast einen elektronischen Beleg bereitstellen. Verlangt der Gast einen Papierbeleg, musst du ihn weiterhin ausstellen.

Ab wann gilt der digitale Kassenbon?

Der Regierungsentwurf nennt den 1. Januar 2028. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, der Termin kann sich deshalb noch ändern.

Muss jedes Restaurant eine Registrierkasse haben?

Nein, nach dem Entwurf gilt die Kassenpflicht erst ab einem Gesamtumsatz über 100.000 € im Kalenderjahr. Liegt dein Bargeld-Umsatz unter 12.000 € im Jahr, fällst du nicht darunter. Zusätzlich kann das Finanzamt nach § 148 AO von der Kassenpflicht befreien.

Was passiert mit der offenen Ladenkasse?

Sobald die Kassenpflicht für deinen Betrieb greift, brauchst du ein elektronisches Kassensystem mit TSE. Eine offene Ladenkasse reicht dann nicht mehr aus. Betriebe unterhalb der Grenzen dürfen sie weiter nutzen.

Wie hoch ist das Bußgeld?

Wer trotz Kassenpflicht kein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzt, soll mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € belegt werden können. So steht es in der Begründung des Regierungsentwurfs.

Muss der Gast den digitalen Bon annehmen?

Nein, der Gast muss den elektronischen Beleg nicht annehmen. Sein Anspruch auf eine Papierquittung nach § 368 BGB bleibt bestehen. Einen Papierbeleg musst du aber nur noch auf ausdrücklichen Wunsch ausstellen.

Fazit

Nach dem Regierungsentwurf wird der Kassenbon ab 2028 digital, und für größere Betriebe kommt die Kassenpflicht. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Nutzt du schon eine Kasse mit TSE, brauchst du vor allem eine Lösung für den digitalen Beleg. Führst du noch eine offene Ladenkasse, solltest du jetzt planen. Wie ein Kassensystem für deinen Betrieb aussehen kann, besprechen wir gern mit dir: Buche eine kostenlose Demo.

Quellen

  • Bundesfinanzministerium, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung (PDF, 39 Seiten; § 146a Abs. 2, § 146b, § 374a AO-E, Art. 101a EGAO-E, Begründung und Erfüllungsaufwand): bundesfinanzministerium.de
  • Bundesfinanzministerium, Gesetzesvorhaben „Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen“, Stand 07.08.2026 (Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028, Diskussionsentwurf der Ausnahmeverordnung): bundesfinanzministerium.de
  • § 146a Abgabenordnung, geltende Fassung (Belegausgabepflicht, Befreiung nach § 148 AO): gesetze-im-internet.de
  • IHK Köln, „Bundesregierung beschließt Kassenpflicht und digitalen Bon ab 2028“ (Kabinettsbeschluss vom 23.09.2026): ihk.de
  • Haufe, „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht“, 07.10.2026: haufe.de