Dieser Artikel dient der Orientierung und ersetzt keine steuer- oder rechtsberatende Auskunft. Für verbindliche Angaben zu deiner individuellen Buchführungspflicht und Steuersituation wende dich bitte an deinen Steuerberater. Stand der Informationen: 23.04.2026.
Buchhaltung in einem Restaurant, Café oder Lieferdienst ist nach unserer Erfahrung aus Kundengesprächen einer der häufigsten Stolpersteine — und gleichzeitig einer der häufigsten Gründe für unangenehme Überraschungen bei Betriebsprüfungen. Das liegt nicht daran, dass Gastronomen schlecht rechnen können. Es liegt daran, dass die Gastronomie steuerlich und buchhalterisch zu den am stärksten regulierten Branchen in Deutschland gehört: bargeldintensiv, mit täglichen Kassenabschlüssen, mit zwei Mehrwertsteuersätzen unter einem Dach, mit Trinkgeld, mit Personalverpflegung, mit Wareneinsatz auf verderbliche Lebensmittel — und seit 2017 zusätzlich mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sowie den GoBD-Anforderungen des Bundesfinanzministeriums.
Wir bei Gastro Master schreiben diesen Beitrag nicht als Steuerberater — das sind wir ausdrücklich nicht — sondern als Software-Anbieter, der täglich mit Kassensystemen, DATEV-Schnittstellen und DSFinV-K-Exporten arbeitet. Was du hier liest, ist eine Orientierung über die wichtigsten Pflichten, Begriffe und typischen Fehlerquellen. Für die konkrete Anwendung auf deinen Betrieb brauchst du in jedem Fall einen Steuerberater. Tendenziell empfehlen wir, diesen frühzeitig einzubinden — also nicht erst bei der ersten Betriebsprüfung.
Eine sauber geführte Buchhaltung ist in der Gastronomie kein Bürokratie-Overhead. Sie ist im Zweifel die einzige Verteidigungslinie gegen Hinzuschätzungen des Finanzamts.
Wer ist überhaupt buchführungspflichtig?
Hier wird es bereits kompliziert, weil mehrere Gesetze parallel greifen. Wir versuchen, es im Überblick verständlich zu machen — die genaue Einordnung deines Betriebs gehört aber in die Hände deines Steuerberaters.
Handelsrechtliche Buchführungspflicht (HGB)
Nach § 238 Abs. 1 HGB ist „jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen". Wer als Kaufmann gilt, regelt § 1 ff. HGB. Eingetragene Gastronomiebetriebe (z. B. GmbH, UG, OHG, KG) sind in der Regel kraft Rechtsform Kaufmann und damit buchführungspflichtig.
§ 241a HGB sieht eine Erleichterung vor: Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 € Jahresüberschuss ausweisen, sind von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit (Stand: HGB-Fassung Anfang 2024, Schwellen wurden durch das Wachstumschancengesetz angehoben). Die genauen aktuellen Schwellen prüfst du am besten direkt auf gesetze-im-internet.de oder mit deinem Steuerberater, da hier zuletzt mehrere Anpassungen erfolgten.
Steuerliche Buchführungspflicht (AO)
Parallel dazu gilt die Abgabenordnung (AO). Nach § 140 AO „muss derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, […] auch für die Besteuerung erfüllen". Wer also nach HGB buchführungspflichtig ist, ist es auch steuerlich.
§ 141 AO ergänzt eine eigene steuerliche Schwelle: Gewerbliche Unternehmer mit Umsätzen über 800.000 € pro Kalenderjahr oder Gewinn über 80.000 € müssen — auch wenn sie nicht Kaufmann sind — Bücher führen. Auch hier wurden die Schwellen durch das Wachstumschancengesetz angepasst; den exakten Stand für dein Wirtschaftsjahr klärt dein Steuerberater.
EÜR — die schlanke Alternative
Wer unter diesen Schwellen bleibt und nicht freiwillig bilanziert, kann seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Das ist deutlich einfacher als doppelte Buchführung — entbindet aber nicht von den GoBD und nicht von der Aufzeichnungspflicht der Bareinnahmen nach § 146 AO.
Für viele Einzelgastronomen, kleine Cafés oder gerade gestartete Lieferdienste ist die EÜR der Einstieg. Sobald aber Strukturen wachsen, eine GmbH ins Spiel kommt oder die Schwellen überschritten werden, wechselt die Pflicht zur doppelten Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Doppelte Buchführung vs. EÜR — der Unterschied in der Praxis
| Merkmal | EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | Doppelte Buchführung (HGB / § 4 Abs. 1 EStG) |
|---|---|---|
| Wer nutzt es typischerweise | Einzelunternehmer unterhalb der Schwellen | Kapitalgesellschaften, größere Einzel-/Personenunternehmen |
| Gewinnermittlung | Zufluss-/Abflussprinzip | Periodengerechte Abgrenzung |
| Bilanz | nein | ja |
| Inventar | nein (Anlagenverzeichnis ja) | ja (Inventur Pflicht) |
| Aufwand laufend | gering | hoch |
| GoBD-Pflicht | ja, vollständig | ja, vollständig |
| Kassenbuch nötig | bei Bareinnahmen ja | bei Bareinnahmen ja |
Wichtig zu verstehen: Die GoBD gelten für beide Verfahren. Der Irrtum „EÜR = ich kann lockerer mit Belegen umgehen" ist im Worst Case der Anfang einer Hinzuschätzung.
Die GoBD — das Pflichtenheft, das viele unterschätzen
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden vom Bundesfinanzministerium zuletzt mit Schreiben vom 28.11.2019 umfassend neu gefasst (Az. IV A 4 - S 0316/19/10003 :001) und seither durch Folge-Schreiben präzisiert. Sie konkretisieren, wie Buchführung und Aufzeichnungen geführt werden müssen, damit das Finanzamt sie als ordnungsgemäß anerkennt.
Die zehn zentralen GoBD-Grundsätze (vereinfacht)
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit — ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können.
- Vollständigkeit — jeder Geschäftsvorfall muss erfasst werden, lückenlos und einzeln.
- Richtigkeit — die Abbildung muss mit dem tatsächlichen Vorgang übereinstimmen.
- Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen — Bareinnahmen täglich (§ 146 Abs. 1 AO), unbare Vorgänge in der Regel innerhalb von zehn Tagen.
- Ordnung — systematische Erfassung, klare Kontierung.
- Unveränderbarkeit — einmal gebuchte Daten dürfen nicht so geändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Reines Überschreiben in Excel ist daher GoBD-kritisch.
- Verfahrensdokumentation — du musst dokumentieren, wie deine Belege entstehen, geprüft, gebucht und archiviert werden.
- Datensicherheit — Schutz vor Verlust, unberechtigtem Zugriff, Veränderung.
- Aufbewahrung — siehe Abschnitt unten zur 10-Jahres-Frist.
- Datenzugriff — das Finanzamt darf im Rahmen einer Prüfung auf die Daten zugreifen (Z1-, Z2-, Z3-Zugriff nach AO).
Die GoBD sind kein Selbstzweck. Wer sie einhält, hat in einer Betriebsprüfung tendenziell deutlich bessere Karten — wer sie nicht einhält, riskiert die Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO und damit Hinzuschätzungen, die laut Erfahrungswerten aus DEHOGA- und IHK-Beratungen nicht selten fünfstellig ausfallen können.
Belegaufbewahrung: 10 Jahre digital, lesbar, maschinell auswertbar
Nach § 147 Abs. 1 AO und § 257 HGB gelten in der Gastronomie im Wesentlichen folgende Aufbewahrungsfristen:
- 10 Jahre: Bücher, Inventare, Bilanzen, Buchungsbelege, Rechnungen (sowohl ausgehend als auch eingehend), Kassenstreifen, Z-Bons, Tagesabschlüsse, DSFinV-K-Exporte, Aufzeichnungen nach § 22 UStG.
- 6 Jahre: Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige steuerrelevante Unterlagen.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Wichtig ist die Form: Werden Belege originär elektronisch empfangen (z. B. PDF-Eingangsrechnungen), müssen sie auch elektronisch und unveränderbar archiviert werden — ein Ausdruck reicht nach den GoBD nicht.
In unseren Kundengesprächen sehen wir immer wieder, dass Eingangsrechnungen per E-Mail empfangen, ausgedruckt und dann gelöscht werden. Das verstößt nach allgemeiner Auslegung gegen die GoBD. Eine revisionssichere Ablage (z. B. über ein DMS oder einen GoBD-konformen Cloud-Speicher) ist tendenziell die sicherere Variante.
Das Kassenbuch — Königsdisziplin der Gastronomie
Nichts wird in Betriebsprüfungen so akribisch geprüft wie die Kasse. Der Grund: Bargeschäfte sind manipulationsanfällig, und die Gastronomie ist nun einmal bargeldintensiv.
Was § 146 AO fordert
§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO schreibt vor: „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden." Diese Tagesfestschreibung ist nicht verhandelbar. Wer das Kassenbuch erst am Wochenende oder am Monatsende rückwirkend erstellt, riskiert die Anerkennung.
§ 146a AO regelt seit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) zusätzlich, dass elektronische Aufzeichnungssysteme — also moderne Kassensysteme — durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein müssen. Die Details dazu haben wir in unserem Beitrag zur Kassensicherungsverordnung 2026 und TSE ausführlich behandelt.
Tagesabschluss: Z-Bon, Kassenbericht, DSFinV-K
Ein sauberer Tagesabschluss in der Gastronomie umfasst tendenziell:
- Z-Bon bzw. Tagesabschlussbericht aus dem Kassensystem
- Kassenbericht mit Anfangs-, End-, Ein- und Ausgangsbeständen (bei offener Ladenkasse)
- Bargeldzählprotokoll als Nachweis der tatsächlichen Zählung
- DSFinV-K-Export (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme), damit das Finanzamt die Einzelaufzeichnungen maschinell auswerten kann
Die DSFinV-K wurde vom BMF mit Schreiben vom 17.06.2019 eingeführt und ist seit 2020 verpflichtend. Unser Kassensystem-Paket unterstützt den DSFinV-K-Export von Haus aus — was die Übergabe an den Steuerberater und die Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau (§ 146b AO) deutlich vereinfacht. Wenn du tiefer in die Auswahlkriterien einsteigen willst, findest du in unserem Beitrag zum Kassensystem für die Gastronomie eine ausführliche Orientierung.
Die Schnittstelle Kassensystem ↔ Buchhaltung
Hier liegt nach unserer Erfahrung der größte Hebel, wenn es um Effizienz in der Gastronomie-Buchhaltung geht. Wer noch immer Tagesabschlüsse händisch in eine Excel-Tabelle überträgt und am Monatsende einen Stapel Papier zum Steuerberater bringt, verliert sowohl Zeit als auch Datenqualität.
DATEV-Export und DSFinV-K — die zwei Schnittstellen, die zählen
- DATEV-Export: Tagessummen oder Einzelbuchungen werden in einem von DATEV definierten CSV-/ASCII-Format exportiert und können vom Steuerberater direkt in DATEV eingelesen werden. Spart manuelle Erfassung und reduziert Übertragungsfehler.
- DSFinV-K-Export: Strukturierter Export aller Einzelbewegungen, inkl. TSE-Signaturen, in dem vom BMF vorgegebenen Format. Pflicht für die Datenüberlassung im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung.
Beide Formate sind keine Marketing-Features, sondern operative Hygiene. Unser Cloud-POS-Ansatz, den wir in unserem Beitrag zum Cloud-POS-System für die Gastronomie ausführlich erklären, bringt beide Exporte standardmäßig mit.
Tendenziell berichten Steuerberater, dass die Übergabe per DATEV-Schnittstelle die Aufwände in der Finanzbuchhaltung pro Monat deutlich reduzieren kann — abhängig vom Belegvolumen und der Sauberkeit der Stammdaten. Konkrete Einsparpotenziale variieren von Betrieb zu Betrieb und sollten im Erstgespräch mit dem eigenen Steuerberater eingeschätzt werden.
Wareneingangsbuch für Lebensmittel
Nach § 143 AO sind gewerbliche Unternehmer verpflichtet, ein Wareneingangsbuch zu führen — also alle Wareneingänge zum Verbrauch oder Verkauf gesondert aufzuzeichnen. Für die Gastronomie heißt das: Jede Lieferung von Lebensmitteln, Getränken, Verbrauchsmaterial muss mit Datum, Lieferant, Menge, Wert und ggf. Belegnummer dokumentiert sein.
Das ist nicht nur Bürokratie. Das Wareneingangsbuch ist ein zentrales Instrument zur Plausibilisierung deiner Rohgewinnaufschläge. Das Finanzamt nutzt branchenübliche Aufschlagssätze (Richtsatzsammlung des BMF), um deine erklärten Umsätze gegenzuprüfen. Wer hier signifikante Abweichungen ohne Erklärung hat, riskiert eine kalkulatorische Hinzuschätzung.
Trinkgeld richtig verbuchen
Trinkgeld ist eines der Themen, bei dem die Praxis gerne von der reinen Lehre abweicht — und genau hier kann Ärger entstehen.
Steuerlich ist nach derzeitiger Rechtslage zu unterscheiden:
- Trinkgeld an Arbeitnehmer (freiwillig, vom Gast direkt) ist nach § 3 Nr. 51 EStG lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei, sofern es freiwillig und ohne Rechtsanspruch gegeben wird. Es muss aber dem Arbeitnehmer persönlich zufließen.
- Trinkgeld an den Unternehmer (Inhaber) ist Betriebseinnahme und voll steuerpflichtig.
- Sammeltrinkgeld („Tronc"), das anteilig an Mitarbeiter verteilt wird, ist ein Sonderfall, dessen steuerliche Behandlung im Detail mit dem Steuerberater zu klären ist — die Finanzgerichte haben hier in den letzten Jahren mehrfach nachjustiert.
Praktisch bewährt hat sich nach unseren Beobachtungen ein eigenes Verrechnungskonto „Trinkgeld" in der Buchhaltung, über das die Trinkgeldströme transparent abgebildet werden — auch wenn sie steuerfrei sind. Das verhindert Vermengungen mit Betriebseinnahmen.
Zusammenarbeit mit dem Steuerberater — was du selbst gut vorbereitest
Aus unseren Kundengesprächen sehen wir: Je strukturierter ein Gastronom seine Daten anliefert, desto günstiger wird tendenziell auch das Steuerberaterhonorar (StBVV ist verhandelbar, aber Aufwand schlägt sich nieder).
Was du monatlich für den Steuerberater bereitstellen solltest:
- DATEV-Export oder strukturierter Tagesabschluss-Export aus dem Kassensystem
- Sortierte Eingangsrechnungen (digital, GoBD-konform)
- Bankauszüge (digital via DATEV Unternehmen online o. Ä.)
- Kassenberichte und Z-Bons
- Lohnunterlagen (sofern Lohn intern)
- Belege zu Bewirtung, Repräsentation, Reisekosten
Was du jährlich liefern musst:
- Inventur zum Bilanzstichtag (bei doppelter Buchführung Pflicht, bei EÜR Anlagenverzeichnis)
- Trinkgeldaufzeichnungen
- Eventuelle Verträge (Mietvertrag, Leasing, Darlehen, Lieferantenrahmenverträge)
Häufige Fehler, die Hinzuschätzungen provozieren
Aus den DEHOGA- und IHK-Praxisleitfäden sowie aus den Erfahrungswerten der Steuerberatung lassen sich einige Klassiker zusammentragen, die in Betriebsprüfungen immer wieder kritisch gewertet werden:
- Vermengung Privat / Betrieb — die Privat-EC-Karte für den betrieblichen Großeinkauf, die Betriebs-Kreditkarte für die Familienferien. Konsequente Trennung der Konten ist Pflicht.
- Kassendifferenzen ohne Begründung — Differenzen kommen vor, müssen aber dokumentiert und plausibel sein. Systematische Differenzen führen schnell zur Kassen-Verwerfung.
- Fehlende Eigenverbrauchspauschalen — die jährlich vom BMF veröffentlichten Sachbezugswerte für unentgeltliche Wertabgaben (Personalverpflegung, Inhaberverpflegung) müssen verbucht werden.
- Lückenhafte Tagesabschlüsse — fehlende Z-Bons oder unvollständige Kassenberichte sind formelle Mängel, die in Summe schwer wiegen können.
- Nicht-revisionssichere Belegablage — PDF-Rechnungen in Outlook „archivieren" ist kein Archiv im Sinne der GoBD.
- Falscher Mehrwertsteuersatz — die Trennung von 7 % (Speisen außer Haus) und 19 % (Speisen vor Ort, Getränke) ist seit der Rückkehr zur Regelbesteuerung 2024 wieder voll relevant. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026.
- Zahlungsgebühren falsch verrechnet — wer Kreditkarten- oder PayPal-Gebühren an die Kunden weitergeben möchte, sollte das rechtssicher und transparent tun. Unsere Transaktionsumlage als Add-On hilft dabei, dies sauber abzubilden.
- Trinkgeldvermengung — siehe oben.
- Verspätete Buchungen — die Zeitnahe-Buchung-Pflicht (§ 146 AO) wird gerne unterschätzt.
- Fehlende Verfahrensdokumentation — die GoBD verlangen sie, in der Praxis fehlt sie häufig komplett.
Versicherungen, Personalkosten, Mindestlohn — die anderen Finanzbaustellen
Buchhaltung ist nur ein Teil deiner finanziellen Pflichten. Parallel laufen Themen wie Betriebshaftpflicht, Inhaltsversicherung und gesetzlicher Mindestlohn, die jeweils eigene Aufzeichnungspflichten mit sich bringen. Wir haben diese Themen in den Beiträgen Versicherungen für den Restaurantbetrieb und Mindestlohn in der Gastronomie 2026 ausführlich behandelt.
Wer die Gesamtkosten eines digitalen Setups bewerten will, findet im Beitrag Was kostet ein Bestellsystem? eine Übersicht zur Einordnung.
Fazit: Buchhaltung ist Verteidigungsstrategie
In der Gastronomie ist Buchhaltung nicht „Pflicht, die man nebenher erledigt". Sie ist die Datenbasis, auf der Steuerberater, Banken, Investoren und im Ernstfall Betriebsprüfer dein Unternehmen bewerten. Wer hier schlampt, zahlt am Ende — entweder über Hinzuschätzungen, über Strafzinsen oder über verlorene Bankgespräche.
Die gute Nachricht: Mit einem sauberen, TSE- und DSFinV-K-konformen Kassensystem, einer revisionssicheren Belegablage und einem Steuerberater, der die Branche kennt, ist das Pensum für 95 % der Gastronomiebetriebe gut beherrschbar. Unser Kassensystem-Paket mit DSFinV-K-Export, DATEV-Schnittstelle und TSE-Modul ist genau für diese Anforderungen gebaut. Wenn du dein Restaurant gerade neu aufstellst oder eine bestehende Lösung evaluieren willst, ist die Restaurant-Lösung von Gastro Master ein guter Einstiegspunkt.
Tendenziell empfehlen wir: Klär die individuelle Buchführungspflicht und die geeignete Kassenlösung gemeinsam mit deinem Steuerberater. Wir unterstützen technisch und stellen die Daten so zur Verfügung, dass dein Steuerberater effizient damit arbeiten kann. Mehr darüber, wie wir arbeiten, findest du auf unserer Über-uns-Seite.
Wenn du wissen willst, ob unser Kassensystem zu deinem Betrieb passt: direkt zu uns ins Kontaktformular — wir melden uns persönlich.
Primärquellen
- Bundesministerium der Finanzen: GoBD-Schreiben vom 28.11.2019 (Az. IV A 4 - S 0316/19/10003 :001) sowie Folge-Schreiben.
- Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 17.06.2019 zur DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme).
- Handelsgesetzbuch (HGB): §§ 238–263 — gesetze-im-internet.de.
- Abgabenordnung (AO): §§ 140–148, insb. § 146, § 146a, § 146b, § 147 — gesetze-im-internet.de.
- DEHOGA Bundesverband: Buchhaltungs- und Kassen-Leitfäden für die Gastronomie.
- DStV (Deutscher Steuerberaterverband): Fachpublikationen zu GoBD und Kassenführung.
- DATEV-Fachmagazin: Praxisbeiträge zur DSFinV-K und Schnittstellenintegration.
- Industrie- und Handelskammern: Merkblätter zu Aufbewahrungsfristen und Buchführungspflichten.
Häufige Fragen
Welche Aufzeichnungspflichten habe ich als Restaurant?
Tägliche Kassenführung (GoBD-konform), Belegaufbewahrung 10 Jahre, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) bis zum 10. des Folgemonats, Lohnabrechnung monatlich. Plus Betriebsausgaben-Belege, Inventur am Bilanzstichtag, Eigenverbrauch dokumentiert. Quelle: § 22 UStG, GoBD 2020. Eine GoBD-konforme TSE-Kasse ist Pflicht seit 2020.
Was kostet ein Steuerberater für ein Restaurant?
Faustregel: 0,5-1 % vom Jahresumsatz, mindestens 250-450 € monatlich für Standardbuchführung plus Jahresabschluss. Für ein 600.000 €-Umsatz-Restaurant typisch 350-600 € monatlich. Lohnabrechnung separat: 12-25 € pro Mitarbeiter pro Monat. Ohne Steuerberater steigt das Risiko bei Außenprüfungen — die Ersparnis lohnt sich selten.
Wie funktioniert die GoBD-konforme Kassenführung?
Pflicht seit 2020: TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) im Kassensystem, die jeden Vorgang signiert und unveränderbar speichert. Plus Bedienungs-Anleitung, Programmierprotokolle, Z-Bons täglich aufbewahren. Bei Kassennachschau (unangekündigt) muss alles binnen 30 Minuten verfügbar sein. Verstoß: Schätzung der Umsätze plus Bußgeld bis 25.000 €.
Was sind typische Betriebsausgaben-Fallstricke?
Bewirtungskosten nur 70 % abziehbar (§ 4 Abs. 5 EStG), Bewirtungsbeleg muss Anlass + Teilnehmer + Höhe dokumentieren. Eigenverbrauch ist umsatzsteuer- und einkommensteuerpflichtig — pauschal über Sachbezugswerte (PKW), aber für Speisen tatsächlicher Wert. Geschenke an Kunden: 35 € pro Person und Jahr abziehbar, höher = nicht abzugsfähig.
Wann muss ich Bilanz machen, wann reicht EÜR?
Pflicht zur doppelten Buchführung (Bilanz) bei Umsatz über 800.000 € oder Gewinn über 80.000 € (§ 141 AO). Darunter reicht Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Praktisch: Restaurants über 700.000 € Umsatz sollten ohnehin bilanzieren, weil dann eine ordentliche Margenanalyse möglich wird. Wechsel von EÜR zu Bilanz ist einmalig und geht über das Finanzamt.
Wie funktioniert die monatliche UStVA für Restaurants?
Bis zum 10. des Folgemonats elektronisch über ELSTER. Berechnung: Umsatzsteuer-Einnahmen (7 % Speisen, 19 % Getränke) minus Vorsteuer aus Eingangsrechnungen. Bei Dauerfristverlängerung +1 Monat möglich (Antrag jährlich). Bei Versäumnis: Verspätungszuschlag bis 10 % der USt, Zinsen ab 6 Monaten Rückstand. Dauerfristverlängerung lohnt sich fast immer.
Welche Software brauche ich für die Buchhaltung?
Standard: DATEV Mittelstand (Steuerberater-Schnittstelle, ab 35 €/Monat), Lexware Buchhalter, oder Cloud-Lösungen wie Lexoffice/sevDesk (15-50 €/Monat). Wichtig: Schnittstelle zur Kasse für automatische Tagesumsatz-Buchung und zum Lieferando/Wolt-Portal für Provisions-Abrechnungen. Manuelle Excel-Buchführung ist nicht mehr GoBD-konform und kostet bei jeder Außenprüfung Nerven.