Nachtzuschlag Gastronomie 2026: Pflicht, Höhe und Berechnung

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Die Gastronomie ist das Königreich des Spätdienstes: In vielen Restaurants, Bars und Clubs läuft der Betrieb erst richtig, wenn andere Branchen längst…

Was ist der Nachtzuschlag?

Der Nachtzuschlag ist ein Aufschlag auf den normalen Stundenlohn, den Beschäftigte für Arbeit während der Nachtstunden erhalten. Der Gedanke dahinter: Nachtarbeit belastet Gesundheit und Sozialleben stärker als Tagarbeit und soll deshalb zusätzlich vergütet werden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Gastronomie?

Das Gesetz (§ 6 Abs. 5 ArbZG) legt keine feste Prozentzahl fest — es spricht nur von einem „angemessenen" Zuschlag. In der Praxis richtet sich die Höhe nach dem Tarifvertrag. Der DEHOGA-Tarifvertrag sieht je nach Bundesland häufig 25 % Nachtzuschlag auf den Grundlohn vor — oft ab 22:00 oder 23:00 Uhr. Bei einem Mindestlohn von 13,90 €/h (Stand 2026) entspricht das einem Nachtzuschlag von ca. 3,47 €/h zusätzlich pro Nachtstunde.

Sind Nachtzuschläge in der Gastronomie Pflicht?

Ja — grundsätzlich schon. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmern entweder einen angemessenen Nachtzuschlag oder bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren. Beides ist gleichwertig. In der Gastronomie ist der Zuschlag in der Praxis häufiger, weil Freizeitausgleich im Schichtbetrieb schwer planbar ist. Gilt ein Tarifvertrag (z.B. DEHOGA), ist der Zuschlag dort konkret festgelegt und zwingend.

Ab wann gilt Nachtarbeit in der Gastronomie?

Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 2 Abs. 3 ArbZG) gilt Nachtarbeit offiziell zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Viele Tarifverträge — darunter der DEHOGA-Tarifvertrag — weiten diesen Zeitraum auf 22:00 bis 06:00 Uhr aus. Als Nachtarbeitnehmer gilt, wer mindestens 2 Stunden pro Schicht oder mindestens 48 Nächte pro Jahr in dieser Zeit arbeitet. Für Gastronomie-Betriebe ohne Tarifbindung gilt die gesetzliche Regelung ab 23:00 Uhr.

Wie wird der Nachtzuschlag berechnet?

Basis ist der vertraglich vereinbarte Grundlohn (mindestens 13,90 €/h nach aktuellem Mindestlohn, Stand 2026). Der Nachtzuschlag wird als Prozentzahl auf diesen Stundenlohn berechnet. Beispiel bei 25 % Zuschlag: 13,90 € × 25 % = 3,47 € Zuschlag je Nachtstunde. Bei einer 6-Stunden-Nachtschicht kommen damit 20,84 € Nachtarbeitszuschlag zusätzlich zum regulären Lohn. Der Zuschlag ist getrennt auf der Lohnabrechnung auszuweisen.

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Teilweise ja: Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr) bis zu 25 % des Grundlohns lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Nur der Zuschlagsanteil ist begünstigt — der Grundlohn bleibt voll steuerpflichtig. Bei Minijobs gilt die Sozialversicherungsfreiheit nicht. Voraussetzung für die Begünstigung: Der Zuschlag muss tatsächlich für geleistete Nachtarbeit gewährt und auf der Lohnabrechnung dokumentiert sein. Nachtschichten im Griff — auch buchhalterisch