Jugendarbeitsschutz Gastronomie 2026: Was gilt ab 13, 14, 15, 16, 17?

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Ab wann darf man in der Gastronomie arbeiten? Die komplette Altersübersicht 13–17 Jahre: Arbeitszeiten, Alkohol-Regeln, Genehmigungen und der 15-Jahre-Trick, den viele Gastronomen übersehen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Bevor wir zu den einzelnen Altersstufen kommen, musst du einen Begriff verstehen, der alles entscheidet. Das JArbSchG unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen (§ 2 JArbSchG). Ein Kind ist, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Ein Jugendlicher ist, wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist.

Häufige Fragen

Ab wann darf man in der Gastronomie arbeiten?

Regulär ab 15 Jahren, wenn die Vollzeitschulpflicht endet (Jugendlicher nach § 2 JArbSchG). Mit 13–14 nur leichte Tätigkeiten, max. 2h/Tag (§ 5 Abs. 3). Im Gaststättengewerbe erst ab 16 bis 22 Uhr (§ 14 JArbSchG).

Darf man mit 15 in der Gastronomie arbeiten?

Kommt auf die Schulpflicht an. Wer noch vollzeitschulpflichtig ist, gilt als Kind (§ 2 Abs. 3 JArbSchG) — max. 2h/Tag leichte Arbeit. Wer nicht mehr schulpflichtig ist = Jugendlicher, bis 8h/Tag (§ 8), Ferienjobs erlaubt.

Darf man mit 16 in der Gastronomie arbeiten?

Ja. Ab 16 = Jugendlicher (§ 2 JArbSchG): 8h/Tag, 40h/Woche (§ 8). Sonderregel Gastgewerbe: bis 22 Uhr (§ 14). Bier und Wein servieren erlaubt (§ 9 JuSchG), Spirituosen erst ab 18.

Wie lange darf man mit 16 in der Gastronomie arbeiten?

Maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich (§ 8 JArbSchG), 5-Tage-Woche. Im Gaststättengewerbe darf bis 22 Uhr gearbeitet werden (§ 14 JArbSchG) — in keiner anderen Branche gilt diese Ausnahme.

Was ist der Unterschied zwischen Kind und Jugendlichem im JArbSchG?

Kind = unter 15 Jahre ODER vollzeitschulpflichtig (auch mit 15). Jugendlicher = 15–18 Jahre UND nicht mehr vollzeitschulpflichtig (§ 2 JArbSchG). Ein schulpflichtiger 15-Jähriger wird wie ein Kind behandelt (§ 2 Abs. 3).

Brauche ich für Jugendliche eine Genehmigung?

Keine separate Genehmigung der Behörde, aber: schriftliche Elternerlaubnis, ärztliche Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG, Pflicht vor Arbeitsbeginn), schriftlicher Arbeitsvertrag und Aushang der JArbSchG-Vorschriften (§ 47).